Was hat es eigentlich mit dem Energieausweis auf sich?
Inhaltsverzeichnis
EnEV 2007
Bereits seit dem Jahr 2008 sind Vermieter und Verkäufer von Immobilien verpflichtet, über einen Energieausweis zu verfügen und diesen dem Mieter oder Käufer als Orientierung zu den anfallenden Energiekosten auf Verlangen vorzulegen. Diesen Ausweis kann man je nach Gebäudeart nach Verbrauchswerten oder nach Bedarf erstellen lassen.
In der Praxis kam dem Ausweis bislang nicht die besondere Bedeutung zu, weil sehr häufig im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichtet worden ist. Die Regelungen der Energieeinsparungsverordnung (EnEV 2007) gingen somit weitgehend ins Leere.
EnEV 2014
Seit Mai 2014 ist die überarbeitete Energieeinsparungsverordnung (EnEV 2014) wirksam. Nun hat jeder Vermieter oder Verkäufer eine Kopie des Energieausweises unaufgefordert bei der ersten Besichtigung vorzulegen und den Ausweis selbst bei Vertragsabschluss auszuhändigen.
Wird eine Immobilie in kommerziellen Medien (z.B. Online-Portalen) vom Eigentümer oder Makler beworben, sind – sofern ein Energieausweis vorhanden ist – die Energiekennwerte aufzuführen und auch der Makler soll Interessenten bereits bei Besichtigung der Immobilie über den Energieverbrauch informieren.
Dabei sind folgende Angaben Pflicht:
- Art des Energieausweises
- Kennwert des Energiebedarfs
- Wesentlicher Energieträger der Heizung
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse
Verstöße gegen diese Verpflichtungen können mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Sie benötigen den Ausweis also spätestens bei der ersten Besichtigung!
Ausnahmen gelten grundsätzlich für denkmalgeschützte Immobilien und eventuell für Immobilien, die nicht ständig bewohnt werden.
Bei Eigentumswohnungen kümmert sich die Hausverwaltung um den Energieausweis. Wir fordern den Ausweis dort nur an.
Wenn Sie aber ein Haus verkaufen möchten und uns mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragen, kümmern wir uns darum und beschaffen den vorgeschriebenen Ausweis kostenlos für Sie!
Aktualisierung ab 01.11.2020:
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit energetischen Vorgaben an Gebäude ist in Kraft getreten. Es löst die Energieeinsparverordnung (EnEV) ab und verbindet deren Inhalte mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einer Vorschrift.
Mit diesem Gesetz werden auch Angaben zu den CO2-Emissionen von Gebäuden vorgeschrieben. Im Energieausweis müssen künftig Angaben über die Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes gemacht werden, die sich entweder aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch ergeben.
Ein Muster des neuen Energieausweises finden Sie hier:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/2SIU5op5G3yYlYriRYt?0