Relativ häufig finden Sie auch heute noch bei Immobilienmaklern das Werbeversprechen, Ihre Immobilie zum Höchstpreis oder Bestpreis zu verkaufen. Lesen Sie hier, was es damit auf sich hat.
Eigentlich hat das Kammergericht Berlin (das Oberlandesgericht des Landes Berlin) bereits im Juni 2019 (Urteil vom 21.06.2019, 5 U 121/18) entschieden und klar gestellt, dass Werbeaussagen wie z.B.
“Verkauf zum Bestpreis”, “Der beste Preis für Ihre Immobilie”, “Verkauf zum Höchstpreis” oder “zum bestmöglichen Preis verkaufen”
eine unwahre, irreführende und rechtswidrige Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung darstellen.
Das hat ganz einfach damit zu tun, dass es für eine Immobilie einen messbaren “besten Preis” gar nicht gibt.
Wer als Makler behauptet, nur mit ihm sei der höchstmögliche Preis zu erzielen, gibt ein irreführendes Werbeversprechen ab. Er suggeriert damit, dass sich mit einem anderen Makler ein gleichwertiger Kaufpreis nicht erzielen lasse und das wiederum ist in keiner Weise belegbar oder überprüfbar.
Der Preis einer Immobilie hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Letztlich ist aber entscheidend, welchen Kaufpreis ein Interessent für eine bestimmte Immobilie im konkreten Fall tatsächlich zu zahlen bereit ist. Der Preis bestimmt sich also allein nach Angebot und Nachfrage.
Tappen Sie nicht in die “Werbefalle”, wenn Ihnen versprochen wird, Ihre Immobilie zum Bestpreis zu verkaufen. Irreführende Werbung, denn es gibt diesen “Höchstpreis” überhaupt nicht!