Neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten
Vor einigen Tagen hat der Bundesrat dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zugestimmt. Das Gesetz tritt am 23.12.2020 in Kraft.
Dieses Gesetz soll Verbraucher beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern von hohen Nebenkosten beim Immobilienerwerb entlasten, in dem sie max. 50 % der Maklerprovision zahlen müssen.
Wichtig: dieses Gesetz findet NUR bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern Anwendung (nicht bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien). Es gilt auch nur dann, wenn der Erwerber Verbraucher ist (nicht, wenn er eine Immobilie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erwirbt).
Bei der Beauftragung des Maklers durch den Verkäufer gilt, dass vom Käufer künftig nicht mehr die vollen Maklerkosten zu tragen sein werden, wie es auch hier in der Region teilweise üblich gewesen ist. Der beauftragende Verkäufer muss die Maklerprovision auch tragen und kann bei entsprechender Vereinbarung maximal die Hälfte vom Käufer erstattet verlangen. Der Verkäufer kann somit einen Teil der Courtage bis zu maximal 50 Prozent an den Käufer weiter geben. Allerdings muss der Verkäufer die erfolgte Provisionszahlung auch nachweisen.
Wie diese „Vereinbarung“ aussehen muss/wird, ist gegenwärtig noch recht unklar, es kann sich aber eigentlich nur um Vereinbarungen der Parteien im Vorfeld handeln, die später im Kaufvertrag verankert werden…
Zwar liest man in den Medien Aussagen wie „Zukünftig heißt es nun: halbe-halbe, Verkäufer und Käufer müssen sich die Provision teilen“, aber von „müssen“ steht auch nichts in dem Gesetz.
Weiter ist auch davon die Rede, dass „durch die Teilung sichergestellt sei, dass Makler auch dem Käufer verpflichtet bleiben und diesen kompetent beraten“. Auch das ist nach meiner Meinung vielleicht so gewollt, aber nicht unmittelbar zutreffend. Wenn der Verkäufer dem Makler einen Auftrag erteilt und auch die vereinbarte Provision vollständig an den Makler zahlt, steht der Makler vorrangig in der Pflicht des Verkäufers, seines direkten Auftraggebers.
Der Makler bekommt im Erfolgsfall die Provision vom Verkäufer, der Verkäufer hat später unter Umständen (bei Vereinbarung) einen Anspruch auf Erstattung bis zur Hälfte der Maklerkosten gegen den Käufer. Das ist doch dann eine Angelegenheit zwischen den Parteien, mit denen der Makler letztlich nichts mehr zu tun hat. Der Käufer zahlt also keine Provision direkt an den Makler, bleibt somit „provisionsfrei“.
Bei den in der Praxis eher selten vorkommenden Fällen, dass der Makler einen Vertrag mit dem Verkäufer (Vermittlungsauftrag) und dem Käufer (Suchauftrag) hat, kann er künftig nur noch eine Provision in gleicher Höhe von beiden verlangen. Arbeitet er für eine Partei unentgeltlich, so darf er auch von der anderen Partei keine Provision verlangen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist nun auch eine Formvorschrift für den Maklervertrag. Er bedarf der Textform, muss also mindestens per Mail abgefasst sein. Mündliche Maklerverträge oder „per Handschlag“ sind nicht mehr gültig.
Auswirkungen bei LichtWelt-Immo Immobilienvermittlung Wolfenbüttel:
- Wer sich über längere Zeit immer wieder einmal unsere Angebote angeschaut hat, wird festgestellt haben, dass der Anteil von Angeboten MIT einer Käuferprovision in den letzten Jahren bewusst zunehmend gesunken ist. In diesen Fällen haben die uns beauftragenden Verkäufer die Provision allein gezahlt. Künftig werden die Erwerber einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses mit einem Erstattungsverlangen der Verkäufer zu rechnen haben, sofern eine solche Vereinbarung besteht.
- Für die Tätigkeit des Teams von LichtWelt-Immo war es bislang völlig gleichgültig, wer die Maklerkosten gezahlt hat. Unser Ziel war und ist es immer, Verkäufer und Käufer gleichermaßen zufrieden zu stellen. Letztlich sollen ja auch alle Beteiligten glücklich und zufrieden sein. Welcher Verkäufer ist schon daran interessiert, nach dem Verkauf Streitigkeiten mit einem Käufer zu führen, der sich nicht ausreichend beraten fühlt oder im Nachhinein bestehende Mängel an der Immobilie feststellt, über die vorher nicht gesprochen wurde?
- Wie einem Artikel in der Braunschweiger Zeitung vom 08.06.2020 zu entnehmen war, habe sich lt. dem Regionalvorstand des IVD eine Netto-Maklerprovision von 6 Prozent = 7,14 Prozent brutto allgemein eingependelt. Allerdings sieht LichtWelt-Immo keine Veranlassung, derzeit über eine Anpassung des eigenen adäquaten Provisionsmodells mit der Deckelung auf 9.996 Euro bis zu einer Million Kaufpreis nachzudenken. Wir werden vermehrt faire Provisionen und Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes vereinbaren.
- Wir haben Vermittlungsaufträge/Maklerverträge schon immer schriftlich vereinbart.
Unser Fazit:
Bei LichtWelt-Immo ändert sich also nur, dass die (privaten) Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses über die gesetzlich ermöglichte Verteilung der Maklerkosten künftig dem Verkäufer einen Teil der Provision erstatten müssen, wenn es so vereinbart ist.
Einen Kauf ohne eine Verteilung der Maklerkosten kann es aber bei einem Maklervertrag nur mit dem Verkäufer noch geben, wenn der Verkäufer seine Maklerkosten nicht an den Käufer weiter geben und allein tragen möchte.